Reglemente
Berufsethische Richtlinien und Standesregeln 1 . Allgemeines Die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln des Schweizerischen Vereins für Gestalttherapie und Integrative Therapie(SVG) dienen a) dem Schutz der Oeffentlichkeit vor unethischer Anwendung der Gestalttherapie durch alle therapeutisch, beraterisch und pädagogisch tätigen Mitglieder des SVG b) der Handlungsorientierung für die SVG-Mitglieder c) als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden. Mitglieder des SVG verpflichten sich, die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln einzuhalten. Der Vorstand des SVG fördert die Auseinandersetzung mit berufsethischen Themen. SVG-Mitglieder mit Lehrtätigkeit tragen die Verantwortung, dass die AusbildungskandidatInnen sich mit ethischen Grundsätzen und berufsethischen Verpflichtungen auseinandersetzen. Diese berufsethischen Richtlinien und Standesregeln bieten die Grundlage.
Der SVG ist der CHARTA - Schweizerische Kommission der Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie und der psychotherapeutischen Fachverbände - angeschlossen und deren Standesregeln unterstellt.
Ethik thematisiert den Geltungsbereich der Grundhaltung und Verbindlichkeiten, an denen sich das berufliche Handeln ausrichtet. Sie befasst sich mit den Notwendigkeiten und Grenzen, die eine Handlung zu einer moralisch guten, d.h. lebensförderlichen Handlung machen. Ethik vermittelt Einsichten, wie besonders in Entscheidungskonflikten gehandelt werden soll, damit die Handlung als ethisch anerkannt werden kann.
Gestalttherapie gehört zu den Verfahren der Humanistischen Psychologie. Gestalttherapie zeichnet sich durch eine ganzheitliche, gegenwartsbezogene Betrachtungs- und Vorgehensweise aus, die den ganzen Menschen in seinen kognitiven, seelischen und körperlichen Aspekten sowie mit seinen lebensgeschichtlichen und aktuellen sozialen Verbindungen ins Therapieverfahren einbezieht. Ziel des Verfahrens ist es, die abgespaltenen Teile der Persönlichkeit wieder anzueignen, die Kontaktstörungen zur Umwelt und die Blockierungen im Erleben, Wahrnehmen und Handeln bewusst zu machen und die vorhandenen Selbstheilungskräfte freizusetzen. Damit soll die Fähigkeit, für das eigene Leben Verantwortung zu übernehmen, d.h. verantwortlich zu handeln, gefördert, wiederhergestellt bzw. erstmalig entwickelt werden. Ethisches Bemühen und pädagogisches und beraterisch-therapeutisches Handeln* haben den gemeinsamen Bezugspunkt, dass sie von einem Vorverständnis des Guten, des Lebensförderlichen, von einem Entwurf eines besseren Zustandes bzw. einer besseren Zukunft ausgehen. *(Im Folgenden steht einfachheitshalber therapeutisches Handeln auch für beraterische, gestaltpädagogische und bewegungstherapeutisclie Tätigkeit, TherapeutIn auch für Beraterln und GestaltpädagogIn) Therapeutische Ziele haben wesentlich mit ethischen Fragen zu tun. Leitvorstellungen, Menschenbilder, Werte und Normen liegen der therapeutischen Haltung und den therapeutischen Methoden zugrunde. Das therapeutische Handeln orientiert sich an einem Menschenbild, das der Humanität verpflichtet ist. Die therapeutische Grundhaltung soll geprägt sein von den Werten Achtung, Freiheit und Autonomie/Selbstbestimmung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Aufmerksamkeit und gegenseitiges Interesse, Anteilnahme und Mitgefühl, wechselseitige Bezogenheit und Verbundenheit, Fürsorge und Solidarität. Verantwortungsbewusstes Handeln geht von der bewusst wahrgenommenen Tatsache aus, im beruflichen Handeln begrenzt und potentiell fehlerhaft zu sein. Es schliesst ein, dass der Klient/die Klientin schützenswert ist. In den berufsethischen Richtlinien und Standesregeln werden die berufsethischen Grundsätze als Leitorientierung dargelegt, die in der therapeutischen Grundhaltung zum Tragen kommen sollen. Diese Grundsätze werden in den berufsethischen Verpflichtungen konkretisiert, deren Einhaltung dadurch überprüfbar wird. Für Konflikt- und Beschwerdefälle ist, soweit keine unmittelbare Verständigung möglich ist, ein Beschwerdeverfahren vorgesehen, in dem von der Beschwerde-Kommission Sanktionen ausgesprochen werden können. Das Reglement zur Behandlung von Beschwerden legt die Beschwerde-Instanzen, die Fristen, das Beschwerde-Verfahren und die Sanktionen bei Verstössen gegen die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln dar.
2. Berufsethische Grundsätze 2.1 SVG-Mitglieder achten die Würde und Rechte des Menschen. Sie vermeiden Aeusserungen und Handlungen, welche die Würde der Klientlnnen verletzen. Sie enthalten sich der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rassen- und Schichtzugehörigkeit, Nationalität, Alter, Invalidität, sexueller Ausrichtung, religiöser Ueberzeugung und ideologischer Ausrichtung. Sie reflektieren ihre eigenen diesbezüglichen Werte und Normen.
2.2 SVG-Mitglieder sind auf das Wohl ihrer KlientInnen bedacht und respektieren deren Willen. 2.3 SVG-Mitglieder fördern in ihren KlientInnen das Bewusstsein der Würde, Autonomie und Verantwortung und ein Handeln aus diesem Bewusstsein. Sie respektieren die persönliche Integrität des Klienten/der Klientin und meiden jeden Missbrauch. 2.4 SVG-Mitglieder wissen um die möglichen und auch nicht vorhersehbaren Folgen ihrer Berufsausübung; sie handeln entsprechend verantwortlich. 2.5 SVG-Mitglieder sind sich bewusst, dass die Beziehung zu den Klientlnnen in besonderer Weise in einem Vertrauensverhältnis gründet. Sie erstreben eine eindeutige therapeutische Beziehung zu ihren KlientInnen auf der Basis gegenseitigen Vertrauens. 2.6 SVG-Mitglieder achten ihre eigene Würde und Integrität. 2.7 SVG-Mitglieder erstreben eine umfassende Fachkompetenz. Sie verbessern stetig ihre Fachkompetenz durch Weiterbildung, Supervision und Selbsterfahrung und legen Wert auf persönliche Integrität. 2.8 SVG-Mitglieder sind sich des subjektiven Faktors im therapeutischen Handeln bewusst und setzen sich mit den eigenen Grenzen und der potentiellen Fehlerhaftigkeit auseinander. 3. Berufsethische Verpflichtungen 3.1 Qualifikation und Fachkompetenz Verantwortliches berufliches Handeln erfordert persönliche Integrität und fachliche Kompetenz. 3.1.1 SVG-Mitglieder handeln im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenz. Sie verpflichten sich, in ihrer Berufsausübung konsiliarisch Fachleute beizuziehen und/oder für Tätigkeiten, die ausserhalb ihrer Kompetenz liegen, ihre KlientInnen an andere Fachpersonen zu überweisen. 3.1.2 Bei Beeinträchtigung der eigenen beruflichen Handlungsfähigkeit durch Krankheit, Befangenheit oder persönliche Krisen treffen sie die angemessenen Vorkehrungen. Dasselbe gilt für jede längere Abwesenheit. 3.2 Die Gestaltung der beruflichen Beziehung SVG-Mitglieder achten die Würde und Integrität ihrer KlientInnen, insbesondere deren Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung und bemühen sich um grösstmögliche Transparenz. 3.2.1 SVG-Mitglieder haben eine Informationspflicht ihren KlientInnen gegenüber. Bei Beginn der Therapie informieren SVG-Mitglieder ihre KlientInnen offen und sachlich über die allgemeinen Bedingungen, die Ziele und Methoden, Risiken und Grenzen sowie die mutmassliche Dauer der Therapie. Sie bemühen sich um Transparenz in Bezug auf die eigene Qualifikation und Arbeitsmethode. Sie weisen in angemessener Weise auf die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln des SVG hin und machen sie auf Anfrage ihren KlientInnen zugänglich. 3.2.2 Sie verpflichten sich, vor Uebernahme eines Auftrages klare Honorarvereinbarungen zu treffen. 3.2.3 Sie enthalten sich jeglicher Diskriminierung von KlientInnen. 3.2.4 Im Wissen um ihre Macht nutzen sie Schwächen und Abhängigkeiten ihrer Klientlnnen in keiner Weise aus. 3.2.5 Sexuelle Phantasien und Gefühle bei TherapeutInnen und KlientInnen können in der Therapie vorkommen. Ihre Bearbeitung kann Gegenstand der Therapie sein, niemals aber das Ausleben sexueller Bedürfnisse. 3.2.6 Sexuelle Handlungen und sexuelle Beziehungen während und ausserhalb der Therapie, und innerhalb mindestens zweier Jahre nach Abschluss oder nach Abbruch der Therapie sind in jeder Form untersagt. Sie sind Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, nicht Therapie, und sind als Behandlungsfehler zu qualifizieren. Dasselbe gilt für verbale Uebergriffe im erotisch-sexuellen Bereich. Die Verantwortung liegt ausschliesslich beim Therapeuten/bei der Therapeutin. Zwischen KlientInnen und AusbildungskandidatInnen besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied. 3.2.7 Zur Therapie gehörender Körperkontakt ist ausschliesslich am Wohl des Klienten/der Klientin orientiert und erfordert besondere Sorgfalt zur Vermeidung von Uebergriffen. Bei spezifischen Behandlungsmethoden mit Körperkontakt ist die informierte und freie Zustimmung einzuholen. 3.2.8 Die therapeutische Beziehung ist von Seiten des Therapeuten/der Therapeutin zu beenden, wenn nach aller Voraussicht der Klient/die Klientin davon nicht weiter profitiert. Ebenso ist die Absicht des Klienten/der Klientin, die Therapie zu beenden, zu respektieren. Bei allfälliger akuter Gefährdung sind die geeigneten Massnahmen zu treffen. 3.2.9 SVG-Mitglieder lehnen Aufträge ab, die ein Handeln einschliessen, das den berufsethischen Richtlinien und Standesregeln zuwiderläuft, und begründen dies in angemessener Weise. Diese Richtlinien und Standesregeln haben Geltung, auch wenn die therapeutische Beziehung an ein Auftragsverhältnis gebunden ist. 3.2.10 Die Sorgfaltspflicht des Therapeuten/der Therapeutin für seine/ihre Klientlnnen hat auch über die Therapie hinaus Gültigkeit. 3.3 Dokumentationspflicht., Schweigepflicht und Datenschutz SVG-Mitglieder haben eine Dokumentationspflicht. Sie verpflichten sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen. 3.3.1 SVG-Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit Rechenschaft über den Therapieverlauf geben zu können. KlientInnen haben auf Verlangen ein Einsichtsrecht in ihre Krankheitsgeschichte bzw. in die Dokumentation ihrer Behandlung, ausgenommen Auskünfte von Drittpersonen bzw. persönlichen Notizen des Therapeuten/der Therapeutin. 3.3.2 Sie behandeln Informationen über Personen und Institutionen, die sie im Zusammenhang mit beruflichen Beziehungen erhalten, vertraulich. Dies gilt auch nach Beendigung der Therapie. 3.3.3 Die Weitergabe solcher Informationen ist nur statthaft mit der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen und nur, wenn es in deren Interesse liegt. 3.3.4 Ist die Weitergabe durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und durch die zuständige Behörde angeordnet worden, muss dies den betroffenen Personen unter Angabe von Grund und Inhalt der Information mitgeteilt werden, dies unter Vorbehalt persönlicher Integrität. 3.3.5 SVG-Mitglieder sorgen dafür, dass alle Dokumente, welche Informatonen vertraulicher Art enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. 3.3.6 Für Ton- und Bildträger gilt die gleiche Schweige- und Sicherungspflicht wie für andere Dokumente. 3.3.7 Die Verwendung von Datenmaterial von KlientInnen zu Ausbildungs- und Publikationszwecken ist nur dann ohne Einwilligung derselben statthaft, wenn keinerlei Rückschluss auf die Identität möglich ist. 3.3.8 SVG-Mitglieder haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass das Datenmaterial von KlientInnen auch dann gesichert bleibt, wenn sie infolge Krankheit, Unfall und Tod nicht mehr selber für die Sicherung der Daten garantieren können. 3.4 Bekanntmachung von Angeboten Bei der Bekanntmachung ihrer Angebote verpflichten sich die SVG-Mitglieder zu Ehrlichkeit, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit. 3.4.1 SVG-Mitaglieder unterlassen es, unklare, unzutreffende oder irreführende Angaben über ihre Ausbildung, Titel oder Erfahrungen zu machen. 3.4.2 SVG-Mitglieder drängen ihre Leistungen nicht auf und unterlassen unrealistische Versprechungen über Behandlungs, Beratungs- und Lernerfolg. 3.4.3 Für Zuweisungen werden Provisionen weder angenommen noch bezahlt. 4. Konflikt- und Beschwerdefälle - Beschwerdeverfahren 4. 1 Die Möglichkeit zur Beschwerde gegen ein SVG-Mitglied steht unmittelbar betroffenen Personen bei Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln durch ein MitgIied des SVG offen. Die unmittelbar von den Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln durch ein SVG-Mitglied betroffene Person kann für die Beschwerdeführung eine ihr geeignet erscheinende Vertretung bestimmen. Eine Beschwerde impliziert in keiner Weise den Verzicht des/der Betroffenen, weitere zivil- oder strafrechtliche Schiitte gegen ein SVG-Mitglied anzustreben. 4.2 Gelangen dem Präsidenten/der Präsidentin des SVG Verstösse zur Kenntnis, so muss der Präsidentin/die Präsident die Angelegenheit zur Abklärung der Beschwerde-Kommission übergeben. 4.3 Zum Beschwerdeverfahren besteht ein "Reglement zur Behandlung von Beschwerden" das die Beschwerde-Instanzen und das Beschwerde-Verfahren regelt. Dieses Reglement ist den SVG-Mitgliedern bekannt und KlientInnen und deren Vertretung zugänglich. 4.4 Verstösse gegen die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln werden, soweit möglich, auf der niedrigstmöglichen Instanz behandelt. 4.5 Gerät ein SVG-Mitglied infolge der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln in Konflikt mit KlientInnen, KollegInnen, öffentlichen oder privaten Institutionen, so gewährt die Beschwerde-Kommission Beratung. 4.6 SVG-Mitglieder anerkennen die Pflicht, in Beschwerdefällen gegenüber der Beschwerde-Kommission im Rahmen des Berufsgeheimnisses jede erforderliche Auskunft zu gewähren und zur Aufhellung der Sachlage beizutragen. 4.7 Die Kompetenz der Beschwerde-Kommission umfasst die Bearbeitung der vorgelegten Sachverhalte. Sie kann Empfehlungen abgeben, ein Beschwerdeverfahren durchführen und bei Verstössen gegen die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln gegenüber SVG-Mitgliedem folgende Sanktionen aussprechen: -Verweis -Verweis mit Auflage, z.B. zusätzliche berufliche Qualifikation -Verweis und Androhung des Ausschlusses sowie Streichung von der Psychotherapie-Liste bei weiteren Verfehlungen -Ausschluss und/oder Streichung von der Psychotherapie-Liste des SVG; -Bekanntmachung bei den zuständigen Organen anderer Berufsverbände und Veranlassung zur Streichung von kassenberechtigten Leistungen, Eine Mitteilung an das entsprechende Gesundheits- bzw. Sanitätsdepartement ist möglich. Bei Ausschluss stellt die Beschwerdekommission Antrag zuhanden des Vorstandes, das betreffende Mitglied auszuschliessen. Die berufsethischen Richtlinien und Standesregeln wurden an der Mitgliederversammlung des SVG vom 27. März 1993 genehmigt und an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. November 1994 revidiert.
Reglement zur Behandlung von Beschwerden 1. Allgemeines Die Möglichkeit zur Beschwerde gegen ein Mitglied des SVG steht unmittelbar betroffenen Personen bei Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln durch ein Mitglied des SVG offen. Die unmittelbar von den Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln betroffene Person kann für die Beschwerdeführung eine ihr geeignet erscheinende Vertretung bestimmen. Personen, welche von Tatbeständen wiederholter Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln durch ein Mitglied des SVG Kenntnis haben, können eine Beschwerde gegen das betreffende Mitglied des SVG anstreben. Vor einer eigentlichen Beschwerde ist es möglich, die Beschwerde-Kommission als Schlichtungsinstanz anzugehen. Das Vorgehen zur Einberufung der Schlichtungsinstanz ist das gleiche wie betreffend die Beschwerdeeinreichung. Das Angehen der Schlichtungsinstanz impliziert in keiner Weise einen Verzicht auf eine nachfolgende Beschwerdeführung. Eine Beschwerde ist möglich ab dem Zeitpunkt der Einführung der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln und betreffend Tatbestände, welche nach der Einführung der berufsethischen Richtlinien stattgefunden, bzw. fortgedauert haben. Eine Beschwerde ist in schriftlicher Form an den Präsidenten/die Präsidentin des SVG zu richten, welcher/welche die Beschwerde an die Beschwerde-Kommission weiterleitet. Eine Beschwerde impliziert in keiner Weise den Verzicht des/der Betroffenen, weitere zivil- oder strafrechtliche Schritte gegen ein Mitglied des SVG anzustreben. 2. Beschwerde-Instanzen 2.1 Beschwerde-Kommission Die Beschwerde-Kommission setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen; damit die Beschwerde-Kommission beschlussfähig ist, müssen mindestens 3 Mitglieder anwesend sein und beide Geschlechter vertreten sein. Die Beschwerde-Kommission bestimmt jeweils in alphabetischer Reihenfolge den Vorsitzenden/die Vorsitzende, wenn sie in einer Beschwerdeangelegenheit angegangen wird. Die Mitglieder der Beschwerde-Kommission werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Ein Misstrauensantrag und eine Abwahl ist jeweils bei der jährlichen GV des SVG möglich. Ist die Beschwerde-Kommission mit einem hängigen Beschwerdeverfahren befasst, so schliesst sie das Beschwerdeverfahren in der Zusammensetzung ab, in welcher sie mit der Beschwerde betraut wurde; die Neubesetzung der Beschwerde-Kommission nach der Wahl durch die GV des SVG findet erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens statt. Ist ein Mitglied in einer Beschwerdeangelegenheit befangen, tritt es in den Ausstand. Die Beschwerde-Kommission ist ebenfalls zuständig als Schlichtungsinstanz; sie bestimmt in der Regel ein Kommissionsmitglied, welches als Schlichtungsperson tätig wird. Die durch die Verletzung der berufsethischen Richtlinien betroffene Person kann das Geschlecht der Schlichtungspersonen wählen. 2.2 Aufsicht/Koordination Der/die Präsidentln des SVG hat die Funktion der Aufsicht über die Beschwerde-Kommission; er/sie ist entsprechend nicht als Mitglied der Beschwerde-Kommission wählbar. Ist wegen Befangenheit mehrerer Mitglieder die Beschwerde-Kommission nicht beschlussfähig, so bestimmt der/die PräsidentIn ein Ersatzmitglied, bzw. die Ersatzmitglieder, ad hoc. Er/sie verwaltet nach Abschluss der Beschwerdeangelegenheiten die Gesamtheit der Akten und hält sie unter Verschluss. 2.3 Vorstand SVG Ist von der Beschwerde-Kommission als Sanktion der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem SVG vorgesehen, stellt diese Antrag zuhanden des Vorstandes auf Ausschluss. Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhaltes. 3. Berufsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz 3.1 Damit die Beschwerde-Kommission tätig werden kann, muss die von der Verletzung der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln direkt betroffene Person das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG von dessen Schweigepflicht gegenüber den Mitgliedern der Beschwerde-Kommission entbinden. Die Entbindung von der Schweigepflicht muss der BeschwerdeKommission schriftlich vorliegen. 3.2 Das Beschwerde-Verfahren ist nicht öffentlich und die Persönlichkeitsrechte des beschwerdebeklagten Mitglieds des SVG sind zu wahren. Die Mitglieder der Beschwerde-Kommission und die Mitglieder des Vorstandes des SVG verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren und ihr Wissen, welches sie aufgrund ihrer Funktion erworben haben, nicht gegen das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG zu verwenden. 4. Frist 4.1 Eine Beschwerde gegen ein Mitglied des SVG ist während 10 Jahren, nachdem die Verletzung der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln stattgefunden hat, möglich. 5. Beschwerde-Verfahren 5.1 Verfahrenseröffnung Die Beschwerde ist in schriftlicher Form an den Präsidenten/die Präsidentin des SVG zu richten. Dieser/diese nimmt von der Beschwerde Kenntnis und leitet sie an die Beschwerde-Kommission weiter. In der schriftlichen Beschwerde müssen der/die Beschwerdeführerln, gegebenenfalls die Vertretung, das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG und der Grund der Beschwerde erwähnt sein. Wird die Beschwerde durch eine Vertretung eingereicht, ist der Beschwerde eine Vollmacht der durch die Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln direkt betroffenen Person beizulegen. 5.2 Verfahrensleitung Der/die zuständige Verfahrensleiterln der Beschwerde-Kommission informiert die anderen Kommissionsmitglieder über die Beschwerde und stellt ihnen Kopien der Beschwerdeschrift zu. Zugleich informiert er/sie das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG, dass eine Beschwerde gegen ihn/sie angestrebt ist und stellt ihm/ihr eine Kopie der Beschwerdeschrift zu. Der Entscheid wird den Parteien umgehend schriftlich zugestellt. Der/die zuständige VerfahrensleiterIn führt ein Protokoll über alle stattgefundenen Gespräche und hält die Termine und Daten der Zustellung der Beschwerdeschrift, Vernehmlassungsfristen, u.d.m., schriftlich fest. 5.3 Schlichtungsversuch Wird die Beschwerde von einer durch die Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln direkt betroffenen Person oder deren Vertretung eingereicht, so ist ein Schlichtungsversuch möglich, wenn dies von der direkt betroffenen Person gewünscht wird. In diesem Falle bestimmt der/die Verfahrensleiterln ein Kommissionsmitglied, welches anwesend ist bei einer Aussprache zwischen der direkt betroffenen Person, eventuell in Begleitung deren Vertretung, und dem beklagten Mitglied des SVG. Die durch die Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln direkt betroffene Person kann das Geschlecht des bei der Aussprache anwesenden Kommissionsmitglieds wählen. Das Schlichtungsverfahren kann zu einer gütlichen Regelung führen, welche eine finanzielle Entschädigung beinhaltet. In diesem Fall ist eine weitere Beschwerdeführung ausgeschlossen. Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, kann die direkt betroffene Person, bzw. deren Vertretung, die Beschwerde weiterziehen. 5.4 Vernehmlassungen 5.4.1 Schriftliche Vernehmlassung Die Frist für die schriftliche Beschwerdebeantwortung durch das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG beträgt 30 Tage. Sie kann in begründeten Fällen erstreckt werden. Für die Fristerstreckung ist der/die zuständige Verfahrensleiterln nach Rücksprache mit 2 Kommissionsmitgliedern zuständig. Der Schlichtungsversuch unterbricht für die Zeit der Schlichtungsgespräche die Fristen für eine Beschwerdebeantwortung durch das beklagte Mitglied des SVG. Der/die zuständige VerfahrensleiterIn stellt die schriftliche Antwort auf die Beschwerde des beklagten Mitgliedes des SVG dem/der BeschwerdeführerIn, bzw. deren/dessen Vertretung, zu. 5.4.2 Mündliche Vernehmlassung Nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebeantwortung nimmt der/die zuständige Verfahrensleiterln mit dem/der Beschwerdeführerln, bzw. deren/dessen Vertretun-, Kontakt auf für den Termin der mündlichen Vemehmlassung. Die mündliche Vernehmlassung des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin wird durch zwei Mitglieder der Komission geführt; der/die BeschwerdeführerIn muss bei dieser mündlichen Vernehmlassung anwesend sein, kann sich aber von seiner/ihrer Vertretung begleiten lassen. Der/die Beschwerdeführerln bestimmt darüber, ob die Vernehmlassung von männlichen oder weiblichen Kommissionsmiteliedern, bzw. einer gemischten Kommission, geführt wird. Ueber die mündliche Vernehmlassung muss durch die anwesenden Kommissionsmitglieder ein Protokoll erstellt werden. Nach der mündlichen Vernehmlassun- des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin findet analog dazu die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Mitglieds des SVG statt, allenfalls in Begleitung einer selbstgewählten Vertrauensperson. In dieser wird das beschwerdebeklagte Mitglied des SVG mit den Aussagen des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin konfrontiert. Dem beschwerdebeklagten Mitglied des SVG wird das Protokoll seiner mündlichen Vernehmlassung zur Einsichtnahme vorgelegt. 5.4.3 Abschluss der Vernehmlassung Nach Abschluss der Vernehmlassung sitzt die Kommission zusammen und versucht, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen; sie kann gegebenenfalls veranlassen, dass eine weitere mündliche Vernehmlassung des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin oder des beschwerdebeklagten Mitglieds des SVG stattfindet. Verweigert eine Partei nach angemessener Frist die Vernehmlassung, so entscheidet die Kommission aufgrund ihres aktuellen Wissenstandes. 5.5 Beschwerdeentscheid Nach Abschluss der Vernehmlassung entscheidet die Beschwerde-Kommission nach eingehender Diskussion unter den Kommissionsmitgliedern. Eine Entscheidung erfolgt aufgrund des einfachen Mehrs innerhalb der Beschwerde-Kommission. Sie begründet ihren Entscheid unter Angabe des Sachverhaltes und der verletzten Norm der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln. 5.5. 1 Abweisung der Beschwerde Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist, weist sie die Beschwerde ab. Sie begründet ihren Entscheid schriftlich. 5.5.2 Beurteilung und Sanktion Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Beschwerde begründet ist und Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln durch ein Mitglied des SVG stattgefunden haben, spricht sie eine Sanktion aus. Sie begründet ihren Entscheid schriftlich. Der schriftliche Entscheid ist so abzufassen, dass Persönlichkeitsrechte von Drittpersonen gewahrt bleiben, namentlich im Falle, wenn frühere Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln des beschwerdebeklagten Mitglieds des SVG den Entscheid und die Sanktion mitbestimmt haben. Der schriftliche Entscheid wird den Parteien umgehend zugestellt. 6. Sanktionen Die Kommission kann folgende Sanktionen aussprechen: -Verweis -Verweis mit Auflage, z.B. zusätzliche berufliche Qualifikation -Verweis und Androhung des Ausschlusses sowie Streichung von der Psychotherapie-Liste bei weiteren Verfehlungen -Ausschluss und/oder Streichung von der Psychotherapie-Liste des SVG. Bekanntmachung bei den zuständigen Organen anderer Berufsverbände und Veranlassung zur Streichung von kassenberechtigten Leistungen. Eine Mitteilung an das entsprechende Gesundheits- bzw. Sanitätsdepartement ist möglich. Bei Ausschluss stellt die Beschwerdekommission Antrag zuhanden des Vorstandes, das betreffende Mitglied auszuschliessen. Bei der Verhängung der Sanktionen berücksichtigt die Kommission die Schwere des Verstosses des beschwerdebeklagten Mitglieds des SVG. Wiederholte Verletzungen der berufsethischen Richtlinien und Standesregeln wirken Sich verschärfend auf die zu fällende Sanktion aus. 7. Kostenregelung Dem fehlbaren Mitglied des SVG sind die Verfahrenskosten aufzulegen. Der Vorstand SVG erlässt dazu eine Kostenberechnung 8. Ende der Beschwerde Der/die PräsidentIrt des SVG wird über den Abschluss und den Beschwerdeentscheid informiert. 9. Archivierung der Beschwerde-Akten Nach Abschluss des Verfahrens werden alle Akten, Protokolle, u.d.m., an den Präsidenten/die Präsidentin des SVG zugestellt; dieser/diese hält die Akten unter Verschluss. Nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens sind die Akten zu vernichten. Bei einer Neuwahl übermittet der/die scheidende PräsidentIn des SVG das Beschwerdearchiv an den neugewählten Präsidenten/die neugewählte Präsidentin. Wird während den 10 Jahren seit Abschluss des Verfahrens gegen das gleiche Mitglied des SVG erneut eine Beschwerde angestrebt, so übermittelt der/die Präsidentln des SVG die Akten an die Beschwerde-Kommission. Das Reglement zur Behandlung von Beschwerden wurde an der Mitgliederversammlung des SVG vom 27. März 1993 genehmigt und an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung des SVG vom 19. November 1994 revidiert.
|